Menschen

Bürgerbewegung Riesa

Satzung der Bürgerbewegung Riesa

I. Name und Zweck

§ 1 Name

(1) Der Name der Wählervereinigung lautet:

Bürgerbewegung Riesa.

§ 2 Zweck

(1) Die Bürgerbewegung Riesa ist eine demokratische Bürgerbewegung, deren Inhalte und Schwerpunkte vom christlichen Glauben geprägt sind. Sie übernimmt abseits von parteipolitischen Machtkämpfen Verantwortung im Interesse der Riesaer Bürger.

(2) Die Bürgerbewegung Riesa bekennt sich vorbehaltlos zum freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes. Sie ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

II. Mitgliedschaft

§ 3 Aufnahme und Ende der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle parteilosen Riesaer Bürger werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Einzelfall über Ausnahmen entscheiden.

(2) Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt

a) Tod,
b) durch Austritt
c) durch Eintritt in eine andere politische Partei oder Wählervereinigung oder
d) durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied zu den in § 2 der Satzung aufgeführten Zielen zuwiderhandelt, sich schädigend betätigt oder sonst der Satzung oder satzungsmäßigen Beschlüsse der Organe der Bürgerbewegung trotz schriftlicher Aufforderung nicht Folge leistet.
Der Ausschluss muss vom Vorstand mit absoluter Mehrheit beschlossen und mitgeteilt werden.
Gegen diesen Beschluss des Vorstandes ist innerhalb von 14 Tagen Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die über die Beschwerde auf ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
Bis zur Entscheidung über die Beschwerde ruht die Mitgliedschaft.

(4) Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber der Bürgerbewegung Riesa.

 

III. Organe

§ 4

Die Organe der Bürgerbewegung Riesa sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 5 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und
d) vier Beisitzern

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit Ausscheiden aus der Bürgerbewegung Riesa.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Im Übrigen regelt sich die Tätigkeit des Vorstandes nach einer Geschäftsordnung, die der Vorstand sich geben kann.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird einberufen,

a) wenn es das Interesse der Bürgerbewegung erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beginn des Geschäftsjahres,
c) beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen drei Monaten.

(2) In der nach Abs. 1b einberufenen Versammlung hat

a) der Vorstand einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen,
b) die Rechnungslegung der Bürgerbewegung ist für jedes Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfen zu prüfen. Der Rechnungsbericht muss bestätigen, dass die Geldmittel für die Ziele der Arbeitsgruppe verwendet wurden.
Er wird der Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgetragen,
c) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
d) Die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte, dem Vorstand bekannte, Anschrift des Mitgliedes mit normalem Brief.

IV. Beschlussfassung

§ 8

(1) Beschlussfähig ist jede ordentliche einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von 50 % der anwesenden Mitglieder ist geheim abzustimmen. Vorstandswahlen sind generell geheim durchzuführen.

(3) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 9 Niederschrift

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Leiter tätig werden, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

V. Haushalt und Kassenwesen

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

VI. Allgemeine und Schlussbestimmungen

§ 11

(1) Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden beschlossen.

(2) Satzungsänderungen, die auf gesetzlichen Bestimmungen basieren, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 12

Die Auflösung der Bürgerbewegung Riesa kann von einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend ist.

Fehlt diese Voraussetzung, so ist binnen vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 13

Diese Satzung wurde in der vorstehenden Fassung von der Mitgliederversammlung am 24.01.1996 in Riesa beschlossen.

Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.